Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der TONWERKE SCHMITZ GMBH.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung - auch wenn diese zeitlich unterbrochen ist - ohne dass wir ausdrücklich auf die Geltung dieser Bedingungen Bezug nehmen oder anderslautenden Geschäftsbedingungen widersprechen müssen. Jegliche Abweichung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
II. Angebote und Preise
- Angebote
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als „fest" bezeichnet werden, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
Aufträge sind für uns grundsätzlich erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Preise
Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Werkspreise maßgebend zzgl. der Jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
III. Zulassung
TONA-lnnenrohrformstücke aus Schamotteton und -Mantelformstücke aus Leichtbeton sind allgemein bauaufsichtlich zur Herstellung von dreischaligen Hausschornsteinen zugelassen.
Die zugelassenen TONA-Schornsteinprodukte werden in ihrer Herstellung güteüberwacht.
IV. Lieferung
- Liefer- und Abnahmeverpflichtung
a) Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk bzw. Fabriklager verlassen hat oder versandbereit ist.
b) Etwa eintretende Lieferverzögerungen haben wir nicht zu vertreten, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch Eintritt unvorhergesehener Umstände behindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind. Die Lieferfrist kann sich in angemessenem Umfange verlängern, z. B. bei Betriebsstörungen, bei Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- oder Hilfsstoffe, sofern die Lieferung oder Leistung nicht überhaupt unmöglich wird. Wird durch derartige Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Liefertrist in angemessenem Umfange; wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Liefertrist oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rucktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.
c) Teillieferungen sind unbeschadet der gemäß IV. 4 getroffenen Regelung zulässig.
d) Die Einhaltung der Liefertermine setzt in Jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der Zahlungsbedingungen (vgl. z.B. V.) voraus.
e) Der Rücktritt des Käufers vom Vertrag oder Abnahmeverweigerung wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, sobald bei Sonderprodukten die Herstellung eingeleitet ist.
f) Aufträge mit Abruffrist können bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Nachfristsetzung von uns annulliert werden, und zwar auch bei nicht rechtzeitiger Abnahme einer Teillieferung.
g) Wird die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände verzögert, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unsere gesetzlichen Rechte aus der Lieferverzögerung werden dadurch nicht berührt.
h) Vom Besteller versehentlich falsch oder zu viel bestellte Ware sowie Restposten werden nicht zurückgenommen.
- Verladung und Verpackung
a) Ladekosten für Versand oder Abholung durch Lastkraftwagen sind in unseren Preisen enthalten. Sonstige Ladekosten trägt der Käufer.
b) Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen und wird gemäß der Verpackungsverordnung nach Anlieferung durch den Kunden zurückgenommen.
- Versand
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung infolge irgendwelcher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Für Beschädigung und Verlust der Ware auf dem Transport wird von uns nicht gehaftet, es sei denn, dass uns unsachgemäße Verpackung nachgewiesen werden kann. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportunternehmer zur Prüfung anzumelden. Dabei hat der Käufer sich die Beanstandungen bescheinigen zu lassen. Die für solche Fälle vorgesehene Verhandlungsniederschrift ist uns unaufgefordert zuzuleiten. Soweit das Werk bzw. das Fabriklager auf Wunsch des Kunden Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport geltend macht, geschieht dies nur für Rechnung und auf Kosten des Käufers.
V. Zahlungsbedingungen
- Zahlungsfrist
Die Rechnung ist zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug.
- Verzug
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt stets Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Jede Verzögerung der Zahlung berechtigt uns, mindestens die Bankzinsen zzgl. Provision zu berechnen, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens.
- Skontogewährung
Die Gewährung eines Skontos setzt voraus, dass die Konten des Käufers und ggf. aller seiner Niederlassungen bei uns ausgeglichen sind und kein Obligo aus Akzepten besteht. Auf Akzepte und Wechsel wird keine Skontierung gewährt. Wir gewähren auf den Warenwert bei Barzahlung vor Abgang der Ware und bei Zahlung im Banklastschriftverfahren sowie bei Barzahlung oder unbarer Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum den vereinbarten Skonto.
- Akzepte und Wechsel
Bei Zahlungen mit Akzepten und Kundenwechseln (Laufzeit nicht über 3 Monate), deren Annahme – spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, gehen die gesamten Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck gelten erst mit deren Einlösung als erfüllt, ohne dass wir eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.
- Zahlungseingang
Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
- Sofortige Fälligkeit
Wenn vorstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sich sonst die Zahlungsweise des Käufers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert (z. B. Wechselproteste, Zahlungsbefehle, Klagen), werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, auch soweit wir dagegen Wechsel oder Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Die Fälligkeit tritt ohne weiteres ein, und zwar ohne dass wir sie dem Käufer mitteilen oder begründen müssen.
- Zurückbehaltung und Aufrechnung
Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen aus irgend einem Rechtsgrunde zurückzubehalten. – Er ist insbesondere auch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen unsere Rechnungsbeträge aufzurechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt gern. § 455 BGB mit folgenden Bedingungen:
a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer geltend gemacht werden können, und unserem Eigentum. Unser Eigentum an der Ware bleibt auch dann erhalten, wenn vom Käufer auf besonders bezeichnete Forderungen Zahlungen geleistet werden.
b) Die Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, gleichgültig, ob diese an einen oder an mehrere Abnehmer weiter veräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren.
c) Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
d) Der Käufer ist, solange er nicht im Verzuge ist, zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gem. b) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer vor ertolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
e) Der Kauter ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung berechtigt und verpflichtet. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Jedoch werden wir über die Forderungen nicht selbst verfügen, soweit unser Zahlungsanspruch nicht gefährdet ist. Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht oder erscheint unser Zahlungsanspruch sonst gefährdet, so sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers jederzeit zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst geltend zu machen. Der Käufer ist sodann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Forderung gegen den Drittschuldner benötigten Unterlagen zu überlassen.
f) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen ohne weiteres das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und die an uns abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
g) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Ware uns unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch schon dann, wenn sie erst bevorstehen. Er hat auch diese Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
h) Wir sind, solange eine Forderung unsererseits besteht, berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge, Art und Zahl usw. abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und im Falle einer Gefahrdung unserer Rechte - z. B. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaff des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungseinstellung, eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens - ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzrechte, einschl. der Ansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes.
i) Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
VII. Reklamationen
- Mängel
Herstellungsbedingte Abweichungen in Massen, Gewichten und Farbtönen, die sich im Rahmen der handelsüblichen bzw. in den nach bestehenden Vorschriften zulässigen Toleranzen bewegen begründen keinen Mangel.
- Voraussetzung für eine Gewährleistung
Voraussetzungen jeglicher Haftung für Beanstandungen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der Zahlungsbedingungen, hinsichtlich der in einwandfreiem Zustand gelieferten Ware.
- Mängelanzeige
Der Käufer hat empfangene Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von einem Unternehmer unverzüglich, von einem Verbraucher innerhalb einer Frist von 8 Tagen zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Beanstandete Warensendungen sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter Warensendungen zu verweigern oder ohne Einverständnis des Verkäufers zurückzusenden. In jedem Falle sind Mängelrügen vor Verarbeitung schriftlich an den Verkäufer zu richten und zu begründen.
Etwaige anfallende Kosten für unbegründete Reklamationen müssen vom Käufer getragen werden.
Wird ein beanstandeter eingebauter TONA-Schornstein ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers entfernt, wird jegliche Gewährleistung abgelehnt.
- Ansprüche des Käufers
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der Anlieferung an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Ist die Mängelrüge eines Käufers begründet, so regeln sich seine Ansprüche wie folgt:
Ist der Käufer Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Ist der Käufer Unternehmer, steht ihm lediglich ein Recht auf Nacherfüllung zu. In diesem Fall sind dem Verkäufer zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist für die Nacherfüllung zu geben. Lediglich beim Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Unternehmer als Käufer nach seiner Wahl berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Käufers, sei er Unternehmer oder Verbraucher, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Kraft Gesetzes zwingend insbesondere gehaftet wird bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Auslandslieferungen
Für Angebote und Verkäufe in das Ausland bedart es in jedem Falle einer vorherigen besonderen schriftlichen Vereinbarung mit uns.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar hergeleiteten Ansprüche und Verbindlichkeiten, gleich welcher Art, einschl. aller uns gegenüber eingegangenen Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, wird als Erfüllungsort Euskirchen vereinbart.
X. Teilnichtigkeit
Sollten etwa einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche Regelung, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf sonstige Weise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.